Prof. Dr. Volker Großkopf (Köln)

Prof. Dr. Volker Großkopf (Köln)

Experte für Gesundheitsrecht

Prof. Dr. Volker Großkopf ist Rechtsanwalt in Köln. Im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit hat er sich auf das medizinische Haftungsrecht spezialisiert. An der Katholischen Fachhochschule NW, Abteilung Köln ist er im Fachbereich Gesundheitswesen verantwortlich für das Fachgebiet „Rechtswissenschaft“. Seit 2005 ist er Dekan des Fachbereiches Gesundheitswesen.

Er leitet zudem das Kölner Fortbildungsinstitut PWG-Seminare. Die PWG-Seminare bieten ein bundesweites Forum für die wissenschaftliche Forschung und Lehre auf den Gebieten des Arzt- und Pflegerechts. Ziel der Institutsarbeit ist die integrative und interdisziplinäre Erforschung und Vermittlung gesundheitsrechtlicher Problemfelder.

Prof. Dr. Volker Großkopf ist zudem Herausgeber der gesundheitsrechtlichen Fachzeitschrift „Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen“ und des Webportals „Rechtsdepesche Online“.
 

Seine Arbeitsschwerpunkte sind:

    Medizinrecht
    Arztrecht
    Pflegerecht
    Haftungsrecht
    Versicherungsrecht
 
Prof. Dr. Volker Großkopf erstellt für das International Institute for Health Economics gesundheitsrechtliche Expertisen.


Publikationen

Prof. Dr. Volker Großkopf ist Autor zahlreicher Fachartikel und –bücher.


Links

http://www.pwg-seminare.de/
http://www.rechtsdepesche.de/
http://www.kfhnw.de

Vita

seit 2005
Dekan des Fachbereiches Gesundheitswesen
an der Katholischen Fachhochschule NW, Abteilung Köln

seit 2001
Verantwortlich für das Lehrgebiet Rechtswissenschaft im Fachbereich Gesundheitswesen an der Katholischen Fachhochschule NW, Abteilung Köln

1998
Promotion zum Doctor juris

1995 - 2002
Leiter der Abteilung Interconnection Contracting bei der E-Plus Mobilfunk GmbH

1993
Gründung der Rechtsanwaltskanzlei Großkopf und Klein

1990
Gründung des Fortbildungsinstitutes „PWG-Seminare“

1993
2. juristisches Staatsexamen

1989 - 1990
Tätigkeiten für den Deutschen Bundestag

1989
1. juristisches Staatsexamen

1984 – 1989
Studium Rechtswissenschaften
an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn

Sonstiges

Herausgeber der juristischen Fachzeitschrift „Rechtsdepesche“
Herausgeber des Webportals „Rechtsdepesche Online“
Herausgeber der Sammlung “Vorschriften + Gesetze für das Gesundheitswesen“
Mitautor des Fachbuches: „Recht in Medizin + Pflege“ + „Arbeitsrechtlicher Leitfaden für das Gesundheitswesen“

Weitere Veröffentlichungen unter:

www.kfhnw.de/personen/sp_auto_167.php?part=veroeffentlichungen&abteilung=koeln

Interview

Die Rechtsexperten Dr. Christian Jäkel und Prof. Dr. Volker Großkopf im Interview:
 

Gleiche Sicherheit für alle
Ein aufbereitetes Medizinprodukt muss dieselbe Qualität bieten wie ein neues
 

In Deutschland ist die Aufbereitung von Medizinprodukten Gang und Gäbe. Dabei stellen sich immer wieder rechtliche Fragen: Dürfen auch so genannte Einmalprodukte aufbereitet und wieder verwendet werden und welche Sicherheitsstandards müssen dabei eingehalten werden?
Dr. Jäkel: Das Medizinprodukterecht bildet den ordnungspolitischen Rahmen in Deutschland. Dazu gehören das Medizinproduktegesetz und die ergänzenden Rechtsverordnungen, die weitere Details regeln. Nach diesen Vorschriften ist es grundsätzlich nicht verboten, Einmalprodukte aufzubereiten. Die Anforderungen an eine sichere Aufbereitung von Medizinprodukten sind in der Medizinprodukte-Betreiberverordnung geregelt. Dort wird nicht zwischen der Aufbereitung von Einmal- und Mehrfachprodukten unterschieden, vielmehr wird gemäß Medizinprodukte-Betreiberverordnung vermutet, dass die Aufbereitung dann ordnungsgemäß ist, wenn die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert-Koch Institutes (RKI) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beachtet wird. Mit dem 2. MPG-Änderungsgesetz bezweckte der Gesetzgeber die Vereinfachung und Klarstellung bestimmter Regelungen, so z. B. hinsichtlich der Aufbereitung von Einmalprodukten.
 
Prof. Großkopf: Was nach deutschem Recht zählt ist, dass ein aufbereitetes Produkt die gleiche Sicherheit bieten muss wie ein neues, gleich ob es sich um ein Einmal- oder Mehrfachprodukt handelt. Ich finde, das ist eine pragmatische Lösung. Viele Produkte werden von den Herstellern als Einmalprodukte gekennzeichnet, obwohl man sie heute problemlos wieder aufbereitet kann. Sie finden mitunter das gleiche Produkt von Hersteller A als Einmalprodukt und von Hersteller B als Mehrfachprodukt ausgewiesen. Daher macht der Gesetzgeber hier keinen Unterschied. Wichtig ist, dass die Aufbereitung nach validierten Verfahren erfolgt, die in dem von Dr. Jäkel beschriebenen technischen Standard vorgegeben sind.
 

Wer kontrolliert, ob die Vorschriften eingehalten werden?
Dr. Jäkel: Die Überwachung der Aufbereitung wird zum einen – genau wie auch im Arzneimittelbereich – durch die Überwachungsbehörden der Länder sichergestellt. Zum anderen schreibt die gemeinsame Empfehlung von RKI und BfArM eine Zertifizierung durch akkreditierte Zertifizierungsstellen vor. Derzeit sind in Deutschland von der zuständigen Behörde (ZLG) drei derartige Zertifizierungsstellen akkreditiert: TÜV Rheinland Product Safety Köln, LGA InterCert Nürnberg und DEKRA Certification Stuttgart. Nur diese drei Stellen dürfen derzeit Zertifikate für die Aufbereitung von Medizinprodukten erteilen. Diese Zertifikate enthalten neben der Bezeichnung des Aufbereitungsunternehmens einen Verweis auf die DIN EN ISO 13485:2003 sowie auf die RKI-BfArM-Empfehlung. Zudem werden die unter das Zertifikat fallenden Produktgruppen aufgeführt.

Garantiert diese Regelung einen Schutz vor schwarzen Schafen?
Prof. Großkopf: Leider nein. Die Aufbereitung, die ja nach dem Gesetz nicht verboten ist, wird oftmals nicht nach den erforderlichen Qualitätsstandards durchgeführt, d.h. sie erfolgt nicht nach validierten Verfahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kliniken selber aufbereiten oder es einem externen Anbieter überlassen. Die Landesbehörden sind mit den Kontrollen oftmals personell überfordert und können sicher keinen ausreichenden Schutz vor schwarzen Schafen gewährleisten. Im Interesse der Patientensicherheit hat sich deshalb die International Expert Group for Medical Device Reprocessing zusammengeschlossen, um ein Risk-Assessment zu erarbeiten, in dem die genauen Rahmenbedingungen für eine ordnungsgemäße Aufbereitung - nach Risiko- und Produktklassen geordnet - definiert werden. Von diesem einheitlichen „Gütesiegel“ sollen alle Beteiligten profitieren: In erster Linie natürlich die Patienten, aber auch die Ärzte und die Aufbereitungsunternehmen.
 
Dr. Jäkel: Schwarze Schafe gibt es leider und sie ziehen die ganze Branche in Misskredit. So sind beispielsweise Zertifikate im Umlauf, die nicht den erforderlichen Standards entsprechen und die lediglich einen Industriestandard bescheinigen, der für die Aufbereitung von Medizinprodukten bei weitem nicht ausreicht. Da bei vielen Anwender, also bei Kliniken und Praxen, oft Unklarheit darüber besteht, wer überhaupt ein gültiges Zertifikat erteilen darf und was dort drin stehen muss, werden wir in dem Risk-Assessment auch festhalten, welche Voraussetzungen ein Zertifikat des Aufbereiters erfüllen muss. Damit wollen wir dem Anwender eine Art Kontrollmöglichkeit an die Hand geben und ihn aus einer rechtlichen Grauzone herausholen, denn nach dem Gesetz ist er verpflichtet, sich von der ordnungsgemäßen Aufbereitung zu überzeugen.

 
Sie sprechen von Zertifikaten. Sind denn nicht alle Kliniken und Unternehmen, die Medizinprodukte aufbereiten, verpflichtet, ein gültiges Zertifikat zu haben?
Dr. Jäkel: Wer in Deutschland ohne ein gültiges Zertifikat aufbereitet, der wird nicht ohne Weiteres bestraft, insofern ist die Zertifizierung auch keine Pflicht. Die in der Medizinprodukte-Betreiberverordnung genannte gemeinsame Empfehlung ist ein erforderlicher Standard. Gesetzestechnisch wurde hier eine im Einzelfall widerlegbare Vermutensregelung gewählt. Bereitet ein Betreiber bzw. ein externer Aufbereiter gemäß der gemeinsame Empfehlung von RKI und BfArM auf, wird zunächst unterstellt, dass diese Aufbereitung ordnungsgemäß erfolgt ist. Andernfalls trägt der Aufbereiter die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufbereitung. Unabhängig davon kann ein Aufbereiter nach dem Medizinprodukterecht zur Verantwortung gezogen werden, wenn er gegen Pflichten bei der Aufbereitung verstößt. Das beinhaltet möglicherweise Bußgelder und schließt in Extremfällen sogar eine Strafbarkeit ein.

Prof. Großkopf: Für den Kläger ist es sehr schwierig den Kausalitätsbeweis zu führen, d.h. zu beweisen, dass ihm ein Schaden durch ein unsachgemäß aufbereitetes Medizinprodukt entstanden ist, wenn es nicht zu einer Beweislasterleichterung kommt. Wenn sich der Aufbereiter nachweisbar nicht an die gemeinsame Empfehlung von RKI und BfArM hält, dann kann es zu Beweislasterleichterungen bis hin zur Beweislastumkehrung kommen. Insofern hat das Befolgen des Standards für die Klinik eine große haftungsrechtliche Relevanz. Schon aus diesem Grunde – und nicht zuletzt unter dem Aspekt der Patientensicherheit - muss es im Interesse der Klinik sein, die Aufbereitung einem Unternehmen zu übertragen, das die validierten Verfahren einhält. Überprüfen kann es die Klinik letztlich nur anhand eines gültigen Zertifikates, das ihm der Aufbereiter vorlegt.

 
Besteht eine Aufklärungspflicht dem Patienten gegenüber, ob er mit neuem oder wieder aufbereitetem OP-Instrumenten operiert wird?
Prof. Großkopf: Eine Pflicht zur Aufklärung seitens des Behandlers besteht nicht, solange durch die Aufbereitung keine Risikoerhöhung für den Patienten eintritt. Hierbei möchte ich nicht zwischen Einmal und Mehrfachprodukt unterscheiden, es geht alleine um die Frage, ob durch die Aufbereitung eins Medizinproduktes ein erhöhtes Risiko entsteht. Deshalb soll ein Risk-Assessment definiert werden, das besagt: Wenn man dieses Risk-Assessment eingehalten hat, dann tritt keine Erhöhung des Risikos für den Patienten auf und dann bedarf es auch keiner Aufklärung.
Ob ein Medizinprodukt als Einmal- oder Mehrfachprodukt deklariert wird, liegt in der Hand des Herstellers.
 

Wäre nicht eine einheitliche Regelung sinnvoll?
Dr. Jäkel: Wie ein Hersteller sein Produkt deklariert, kann man ihm nicht vorschreiben. Das gehört zu seiner Handlungsfreiheit. Als Juristen können wir auch gar nicht beurteilen, ob sich ein Produkt zur Aufbereitung eignet, das müssen technische Experten klären. Es lässt sich aber inzwischen ein Umdenken bei manchen Medizinprodukteherstellern erkennen. Einige Hersteller sind bereits Kooperationen mit Aufbereitungsunternehmen eingegangen, weil sie erkannt haben, dass dies den Kundenwünschen entspricht und damit auch ihrem eigenen Absatz zugute kommt.

 
Zu guter Letzt: Die Frage nach der Aufbereitung von Medizinprodukten gewinnt auch international zunehmend an Bedeutung. Wie sieht die Situation in Europa aus?
Prof. Großkopf: In den einzelnen europäischen Ländern gelten völlig unterschiedliche Regeln und Gesetze zur Aufbereitung von Medizinprodukten. Manche Länder haben gar keine Regelung, in anderen ist die Aufbereitung von Einmalprodukten völlig verboten. Dort, wo die Aufbereitung verboten ist, wird natürlich illegal aufbereitet - sehr zum Schaden der Patientensicherheit. Ein gemeinsamer ordnungspolitischer Rahmen für ganz Europa ist auf alle Fälle wünschenswert, aber bis dahin ist es noch ein langer Weg.

 
Die Fragen stellte Beatrice Hamberger

 
Dr. Christian Jäkel ist Arzt und Fachanwalt für Medizinrecht in Berlin.
Prof. Dr. Volker Großkopf ist Rechtsanwalt und Dekan des Fachbereichs Gesundheitswesen an der Katholischen Fachhochschule Nordrhein Westfalen.

Veröffentlichungen

Eigene Bücher und Zeitschriften:

Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen G & S Verlag, ISSN: 1612-7137

Recht in Medizin und Pflege mit Hubert Klein, 3. Auflage 2007, Spitta Verlag, ISBN: 978-393850934-0

Vorschriften und Gesetze für das Gesundheitswesen Auflage 2007, Spitta Verlag, ISBN: 978-3938509364

Arbeitsrechtlicher Leitfaden für das Gesundheitswesen mit Michael Schanz, 1. Auflage 2003, Spitta Verlag, ISBN: 3-934211-42-9

Vorschriften für das Gesundheitswesen Auflage 2000, Hermann Luchterhand Verlag, ISBN: 3-472-04947-2

Die Vertragsfreiheit nicht-marktbeherrschender Unternehmen bei der Netzzusammenschaltung. 1999, expert Verlag  ISBN 3-8169-1731-3

 

Eigene CD-ROM´s:

Vorschriften für das Gesundheitswesen 1. Auflage 2005, G & S Verlag

 

Ständige Rubriken:

Der DPV berät. In: Heilberufe, seit 07/2003

 

Aufsätze in Büchern und Loseblattsammlungen:

Sterbehilfe - Spannungsfeld zwischen Menschenwürde und strafrechtlicher Verantwortung. In: Jahrbuch der Kath. Fachhochschule NW, 2005, Lit Verlag, ISBN: 3-8258-8334-5, S. 80-90

Die rechtlichen Aspekte des Qualitätsmanagements unter besonderer Berücksichtigung der Haftpflichtsituation im Gesundheitswesen. In: Jahrbuch der Kath. Fachhochschule NW, 2005, Lit Verlag, ISBN: 3-8258-8334-5, S. 134-145

Kapitel 4. In: Lehrbuch Pflegemanagement III; Prof. Dr. Kerres, Prof. Dr. Seeberger, Prof. Mühlbauer (Hrsg), 2003, Springer Verlagsgesellschaft, ISBN: 3-540-44331-2

Die Beweislast im Zivilrechtlichen Haftungsprozess. In: Pflegedienste und Sozialstationen erfolgreich führen (Band 2), Prof. Dr. Kerres, Prof. Dr. Seeberger (Hrsg.), 1997, Spitta Verlag, ISBN: 3-921883-72-5

 

Aufsätze in Zeitschriften:

Rechtliche Rahmenbedingungen zur Aufbereitung von Medizinprodukten. In: Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen, 03/2007, S. 94-97, mit Dr. Christian Jäckel

Haftungsrecht: Sturz ist das Thema Nummer eins. In: Die Schwester/Der Pfleger, 04/2006, S. 266 ff., mit Sascha Saßen

Enterale Ernährung im Überblick. In: Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen, 03/2006, S. 34-37, mit Michael Schanz

Dokumentation – Entbürokratisierung durch Professionalisierung. In: Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen, 02/2006, S. 34-37, mit Michael Schanz

Der Sturz – die Haftungsfalle im Gesundheitswesen. In: Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen, 01/2006, S. 2-5, mit Michael Schanz

Das Ende der Sorglosigkeit. In: Altenpflege, 03/2006, Jahrgang 31, S. 64 f., mit Michael Schanz

Sturzrisikoerfassung geboten. In: Pflegezeitschrift, 10/2006, Jahrgang 59, S. 650 f., mit Michael Schanz

Hohe Anforderungen. In: Altenpflege, 12/2006, Jahrgang 31

Kleine Schritte. In: Altenpflege, 11/2006, Jahrgang 31, S. 56 f., mit Michael Schanz

Schmerztherapie – Herausforderung für die Praxis. In: Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen, 06/2005, S. 138-141, mit Michael Schanz

Verantwortungszuordnung und haftungsrechtliche Aspekte bei der Thromboseprophylaxe. In: Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen, 02/2005, S. 26-29, mit Michael Schanz

Auf Leben und Tod. In: Altenpflege, 10/2005, Jahrgang 30, S. 62 f.

Die Angst geht um. In: Altenpflege, 08/2005, Jahrgang 30, S. 56 f.

Lückenhafte Leistungen. In: Altenpflege, 07/2005, Jahrgang 30, S. 54 f.

Präventiv Schaden für den Dienst verhindern. In: Häusliche Pflege, 04/2005, S. 52

Die Absicherung des zivilrechtlichen Haftungsrisikos im Gesundheitswesen. In: Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen, 03/2004, S. 41 ff., mit Michael Schanz

Sterbehilfe – Spannungsfeld zwischen Menschenwürde und strafrechtlicher Verantwortung. In: Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen, 02/2004, S. 20 ff.

Bereitschaftsdienst neu regeln. In: Die Rotkreuzschwester, 01/Dezember 2003 bis Februar 2004, S. 35

Neues Altenpflegegesetz in Kraft: Ab jetzt Heilberuf. In: Heilberufe, 08/2003, S. 48

Die Finanzierung ambulanter und stationärer Hospize. In: Die Hospiz-Zeitschrift, Heft 17 (2003), S. 23 ff., mit Michael Schanz

Das Kind und sein Tod. Eine juristische Annäherung an Grenzsituationen des Lebens. In: Die Hospiz-Zeitschrift, Heft 15 (2003), S. 18 ff., mit Michael Schanz

Mal hü, mal hott. Bundesarbeitsgericht und Europäischer Gerichtshof sind bei der arbeitsrechtlichen Beurteilung von Bereitschaftsdiensten unterschiedlicher Auffassung. In: Altenpflege, 01/2003, Jahrgang 28, S. 52 f., mit Michael Schanz

Die Delegation ärztlicher Tätigkeiten. In: KlinikManagement Aktuell, 09/2003, S. 42 ff.

Delegation ärztlicher Aufgaben - Sackgasse oder Effizienzsteigerung? In: Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen, 01/2003, S. 02 ff.

Wenn der Glaube das Leben bedroht: Bluttransfusionen bei Zeugen Jehovas. In: Pflegezeitschrift, 11/2003, S. 819 ff.

Patientenwillen einer Zeugin Jehovas. In: Die Rotkreuzschwester, 03/Juni bis August 2003, S. 34 f.

Bereitschaftsdienst – quo vadis? Kommentar zur arbeitszeitrechtlichen Bewertung des Bereitschaftsdienstes. In: Die Rotkreuzschwester, 01/Dezember 2002 bis Februar 2003, S. 18

Der arztfreie Bereich in der Krankenpflege (1). In: Pflege- & Krankenhausrecht, 03/2002, S. 63 ff., mit Anmerkung von Hans Böhme

Kooperation statt Konfrontation. Im Arbeitsalltag kommt es immer wieder zu Kompetenzstreitigkeiten zwischen Pflegepersonal und Ärzteschaft. In: Altenpflege, 09/2002, Jahrgang 27, S. 56 f.

Dekubitus: Saubere Dokumentation senkt die Haftungsrisiken. In: CAREkonkret, 28/2002, Jahrgang 5, S. 9

Warum Bereitschaften schon bald Arbeitszeit sind. In: CAREkonkret, 24/2002, Jahrgang 5, S. 9

Beweislastverteilung: Haftungsproblem Dekubitus. In: Die Schwester/Der Pfleger, 10/2002, S. 868 ff.

Arbeitszeit versus Ruhezeit – Bereitschaftsdienste im Krankenhaus. In: Die Schwester/Der Pfleger, 09/2002, S. 776 ff., mit Michael Schanz

Dekubitus – zwischen ärztlicher Verantwortung und pflegerischer Kompetenz. In: Die Schwester/Der Pfleger, 02/2002, S. 156 ff.

Das Ende des Arbeitsverhältnisses: Das Gesetz schützt Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In: Pflegezeitschrift, 12/2002, S. 891 ff., mit Michael Schanz

Begründung eines Arbeitsverhältnisses: Personalplanung – was ist zu beachten? In: Pflegezeitschrift, 09/2002, S. 664 ff., mit Michael Schanz

Der Spritzenschein: Kein Freibrief für den Delegierenden. In: Pflegende, 06/2002, S. 432 f.

Folgenreiches Gesetz – Über die wichtigsten Auswirkungen des Pflegequalitätssicherungsgesetzes (PQsG) auf das im SGB (Sozialgesetzbuch) XI beschriebene Pflegeversicherungsrecht. In: Die Rotkreuzschwester, 04/September bis November 2002, S. 19 ff.

Ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit? Kommentar zum urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 über die arbeitszeitrechtliche Wertung des Bereitschaftsdienstes. In: Die Rotkreuzschwester, 02/März bis Mai 2002, S. 33

Aufklärung bei einer Injektion: Die Aufklärung des Patienten über Risiken und Nebenwirkungen einer Behandlung. In: Die Rotkreuzschwester, 01/Dezember 2001 bis Februar 2002, S. 30

Das Arbeitszeitgesetz: Was genau ist eine Pause? In: Pflegezeitschrift, 10/2001, S. 733 f.

Beschluss des Arbeitsgerichts Gotha: EU-Richtlinie legt Höchstgrenze der Arbeitszeit fest. In: Pflegezeitschrift, 09/2001, S. 657 ff.

Patienten-Haftungsklage: Mangelnde Substantiierung des Sachvortrags ist Grund zur Klageabweisung. In: Pflegezeitschrift, 07/2001, S. 515 ff. mit Ursula Becker

Urteil zu Umfang und Grenzen der ärztlichen Pflichten: Bei Suizid sind nicht automatisch die Behandler schuld. In: Pflegezeitschrift, 05/2001, S. 358 ff.

Suizidgefährdete Patienten: Mehr Handlungssicherheit in psychiatrischen Kliniken durch Urteil des OLG Koblenz von 1999. In: Die Rotkreuzschwester, 04/September bis November 2001, S. 35

Rechtspflicht eines Arztes zur Offenbarung einer Aids-Infektion gegenüber Dritten. In: Die Rotkreuzschwester, 02/März bis Mai 2001, S. 35

Verschwundene Unterlagen: Unklarheit über den Verbleib von Krankenunterlagen darf sich nicht zum Nachteil eines klagenden Patienten auswirken. In: Die Rotkreuzschwester, 01/Dezember 2000 bis Februar 2001, S. 36

Überwachungspflichten für Ärzte und Pflegepersonal bei Suizidgefährdung. In: PflegeRecht, 08/2000, S. 255 ff.

Suizidgefährdung: Der Patient hat einen Anspruch auf Freiheit. In: Pflegezeitschrift, 11/2000, S. 753 ff.

Vernachlässigung in der Pflege: Dekubitus sind immer vermeidbar. In: Pflegezeitschrift, 10/2000, S. 679 ff.

Fehlen von Behandlungsunterlagen: Beweiserleichterungen für Patienten. In: Pflegezeitschrift, 07/2000, S. 482 f.

Erweiterte Haftung bei Übernahme medizinischer Leistungen: Große Hilfsbereitschaft kann gefährlich werden. In: Pflegezeitschrift, 04/2000, S. 274 ff. mit Ursula Becker

Gesetz zugunsten einer verbesserten Gesundheitsversorgung: Die Gesundheitsreform 2000 und ihre Folgen für den Krankenhausbereich. In: Pflegezeitschrift, 01/2000, S. 52, mit Klaus Ritgen

Alles unter Kontrolle? Haftungsrechtliche Probleme für Pflegedienst für Pflegeleistungen, die über den ärztlichen Auftrag hinausgehen. In: Die Rotkreuzschwester, 04/September bis November 2000, S. 32

Was darf Pflege, was nicht? Die Festlegung von Vorbehaltsaufgaben seitens des Gesetzgebers prägt das Berufsbild der Krankenpflege maßgeblich. In: Die Rotkreuzschwester, 03/Juni bis August 2000, S. 16

Abszess nach einer Injektion: Nach einer Injektion bildete sich ein Abszess. Der Patient ging vor Gericht. Ein Urteil vom OLG Köln gibt Einblicke, was dabei alles zu beachten ist In: Die Rotkreuzschwester, 02/März bis Mai 2000, S. 26 f.

Wer muss was beweisen? Ein Patient, der einen Behandlungsfehler durch das Pflegepersonal oder den Arzt behauptet, hat das zu beweisen. Doch was gilt eigentlich als „Beweis“? In: Die Rotkreuzschwester, 01/Dezember 1999 bis Februar 2000, S. 35 f.

Das Berufsbild „Pflege“ im nächsten Jahrhundert: Vorbehaltsaufgaben bedeuten einen Eingriff in die Grundrechte. In: Pflegezeitschrift, 12/1999, S. 868 ff.

Die rechtfertigende Einwilligung: Jede Behandlung ist juristisch eine Körperverletzung. In: Pflegezeitschrift, 11/1999, S. 800 ff.

Urteil des Bundesfinanzhofes: Häuslicher Pflegedienst ist ein Gewerbebetrieb. In: Pflegezeitschrift, 08/1999, S. 566 ff.

Der Anscheinsbeweis: Die Beweiserleichterung im Pflegehaftungsprozess. In: Pflegezeitschrift, 06/1999, S. 430 f.

Hilfe zum Sterben? Erklärung der neuesten Rechtsprechung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. In: Die Rotkreuzschwester, 03/Juni bis August 1999, S. 22

Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen: Mutmaßlicher Patientenwille muss zweifelsfrei ermittelt werden. In: Pflegezeitschrift, 02/1999, S. 126 ff.

Glück gehabt – gut dokumentiert! Die Dokumentationspflicht wird von den Pflegekräften sehr häufig als unnötige und zeitraubende Arbeitsbelastung empfunden. Eine unzureichende Dokumentation kann im Schadensfall allerdings fatale Folgen für den Krankenhausträger, die Pflegekraft und den Arzt haben. In: Die Rotkreuzschwester, 01/Dezember 1998 bis Februar 1999, S. 20

Das neue Transplantationsgesetz. In: Die Rotkreuzschwester, 04/September bis November 1998, S. 31

Das Transplantationsgesetz und seine rechtlichen Auswirkungen (2. Teil). In: PflegeRecht, 1998, S. 131 ff.

Das Transplantationsgesetz und seine rechtlichen Auswirkungen (1. Teil). In: PflegeRecht, 1998, S. 94 ff.

Die Beweislast im Haftungsprozess gegen Krankenpersonal und Ärzte. In: PflegeRecht, 1998, S. 258 ff.

Pflegedokumentation: Die schriftlich festgehaltene Maßnahme gilt als bewiesen. In: Pflegezeitschrift, 09/1998, S. 672 ff.

Das Transplantationsgesetz: Erweiterte Zustimmungslösung als salomonischer Mittelweg. In: Pflegezeitschrift, 06/1998, S. 433 ff.

„Der arztfreie Raum“ – Theorie und Praxis. Die Festlegung eines „arztfreien Raumes“ ist äußerst problematisch, so dass eine schematische Grenzziehung der Verantwortungsbereiche nicht möglich ist. In: Die Rotkreuzschwester, 02/März bis Mai 1998, S. 20

Ist der Patient Kunde? 3. Interdisziplinärer Pflegekongress im Rahmen des 8. Deutschen Ärztekongresses in Dresden unter dem Motto „Patientenorientierte Betreuung und Pflege“. In: Die Rotkreuzschwester, 01/Dezember 1997 bis Februar 1998, S. 27

Die Wiederverwendung von Einmal-Artikeln: Dürfen Artikel, die vom Hersteller als „Einmal-Artikel“ bezeichnet werden, wirklich nur einmal verwendet werden? In: Die Rotkreuzschwester, 01/Dezember 1997 bis Februar 1998, S. 23

Zwei Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofs: Hat der Patient ein Recht auf Einsichtnahme in seine Krankenunterlagen? In: Pflegezeitschrift, 10/1997, S. 610 ff.

Die Verwendung von Einmal-Artikeln: Bedingung: Die Patientengesundheit darf nicht gefährdet werden. In: Pflegezeitschrift, 05/1997, S. 272 ff.

Risikoaufklärung – Zum Umfang und Zeitpunkt der Risikoaufklärung. In: Die Rotkreuzschwester, 03/Juni bis August 1997, S. 26

Hat der Patient das Recht, seine Krankenunterlagen zu sehen? Zwei Grundsatzurteile des BGH – eine aktuelle Entscheidung des LG Saarbrücken. In: Die Rotkreuzschwester, 02/März bis Mai 1997, S. 30

Risikoaufklärung von Patienten: Wann und in welchem Umfang muss die Aufklärung erfolgen? In: Pflegezeitschrift, 01/1997, S. 847 ff.

Verletzung von Privatgeheimnissen durch Ärzte und Pflegepersonal: Besprechung der Entscheidung des Bayerischen OLG als Beispiel, wie schnell ein Konflikt mit den Vorschriften des StGB entstehen kann. In: Die Rotkreuzschwester, 01/Dezember 1996 bis Februar 1997, S. 30

Schmerzensgeld für heimlichen HIV-Test: Erklärung der rechtlichen Folgen und Möglichkeiten, wenn ohne Einwilligung des Betroffenen auf HIV getestet wird. In: Die Rotkreuzschwester, 04/September bis November 1996, S. 33

Aufzeichnungsproblematik: Die Verfälschung der Dokumentation ist eine Urkundenfälschung. In: Pflegezeitschrift, 07/1996, S. 469 f.

Verfälschung der ärztlichen Dokumentation als Urkundenfälschung. Ein Leitfaden für das ärztliche und pflegerische Personal, um Fehlverhalten und daraus resultierenden Haftungssituation zu vermeiden. In: Die Rotkreuzschwester, 03/Juni bis August 1996, S. 31

Sterbehilfe. Im Spannungsfeld zwischen strafrechtlicher Verantwortung und dem Recht auf einen menschlichen Tod. 2. Teil: Problemfälle bei der Sterbehilfe. In: Die Rotkreuzschwester, 02/März bis Mai 1996, S. 29

Schweigepflicht von Beschäftigten im Krankenhaus: Pflegende müssen Geheimnisse von Patienten für sich behalten. In: Pflegezeitschrift, 02/1996, S. 106 f.

Zahlung von Schmerzensgeld: Heimlicher HIV-Test begründet Anspruch. In: Pflegezeitschrift, 01/1996, S. 34 ff.

Sterbehilfe. Im Spannungsfeld zwischen strafrechtlicher Verantwortung und dem Recht auf einen menschlichen Tod. 1. Teil: Strafrechtliche Grenzen der Sterbehilfe. In: Die Rotkreuzschwester, 01/Dezember 1995 bis Februar 1996, S. 18

Das problematische Recht auf einen menschenwürdigen Tod / 2. Teil: Problemfälle bei der Sterbehilfe. In: Pflegezeitschrift, 11/1995, S. 681 ff.

Das problematische Recht auf einen menschenwürdigen Tod / 1. Teil: Strafrechtliche Grenzen der Sterbehilfe. In: Pflegezeitschrift, 09/1995, S. 536 ff.

Umgang mit Gewalt – Teil 2: Gewalt der Pflegekraft gegenüber dem Patienten. In: Die Rotkreuzschwester, 04/September bis November 1995, S. 24

Angemessenes Verhalten in Krisensituationen: Gewalt - Was tun? In: Pflegezeitschrift, 06/1995, S. 350 ff.

Umgang mit Gewalt – Teil 1: Gewalt von Patienten gegenüber der Pflegekraft. Aufsatz basiert auf einem Vortrag auf dem 3. Pflegefortbildungskongress am 18. März 1995 in Leipzig. In: Die Rotkreuzschwester, 03/Juni bis August 1995, S. 24

Die Dokumentationspflicht des Pflegepersonals – Lästiges Übel oder segensreicher Schutz? Die Folgen einer unzureichenden Dokumentation können im Schadensfall fatal sein. In: Die Rotkreuzschwester, 02/März bis Mai 1995, S. 26

Die Dokumentation des Pflegepersonals: Lästiges Übel oder segensreicher Schutz? In: Pflegezeitschrift, 02/1995, S. 54 f.

Das Betreuungsrecht – Das neue Betreuungsrecht seit 1. Januar 1992. In: Die Rotkreuzschwester, 01/Dezember 1994 bis Februar 1995, S. 16

Betreuungsrecht: Mehr Schutz durch das neue Betreuungsgesetz für die Betroffene? In: Pflegezeitschrift, 12/1994, S. 686 f.

Fehlinjektionen: Kleine Fehler – teuere Folgen. In:  Pflegezeitschrift, 10/1994, S. 557 ff.

Die Fixierung des Patienten: Freiheitsberaubung oder medizinische Notwendigkeit? Dem Freiheitsanspruch des Patienten wird zunehmend höheres Gewicht beigemessen. In: Die Rotkreuzschwester, 04/September bis November 1994, S. 8

Die Fixierung des Patienten: Freiheitsberaubung oder medizinische Notwendigkeit? In: Pflegezeitschrift, 09/1994, S. 500 f.

Fehlinjektionen: Kleine Fehler – Teuere Folgen. Die rechtliche Problematik bei der Delegation von Injektionen auf das Pflegepersonal ist durch die Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen und unterschiedlichen Stellungnahmen für das Pflegepersonal nicht mehr nachvollziehbar. In: Die Rotkreuzschwester, 03/Juni bis August 1994, S. 22

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